Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Geltung
Die SYSTECH GmbH führt alle Verträge zu nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäfts- verbindungen wird widersprochen.
§ 2. Vertragsgegenstand
Die SYSTECH GmbH ist ein Dienstleistungsunternehmen. Für Ratschläge seiner Verrichtungsgehilfen steht SYSTECH GmbH daher nur ein, wenn diese schriftlich und aufgrund eines eigenen entgeldlichen Auftrags erteilt werden. In diesem Fall gelten die unten stehenden Haftungsbeschränkungen. Bestellt der Kunde sowohl Hard- wie auch Software, so sind die jeweiligen Rechtsgeschäfte in ihrem rechtlichen Bestand und Schicksal unabhängig voneinander, es sei denn etwas anderes ist vereinbart.
§ 3. Vertragsabschluß
Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch SYSTECH GmbH zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 4. Lieferung
Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung durch die Vorlieferanten von SYSTECH GmbH bleibt vorbehalten.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die SYSTECH GmbH nicht zu vertreten hat, wird der Kunde unverzüglich benachrichtigt.
Bei einer Verzögerung um mehr als sechs Wochen gegenüber dem vorgesehenen Liefertermin, sind beide Parteien nach ergebnislosem Verstreichen einer einwöchigen Ankündigungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die SYSTECH GmbH nicht zu vertreten hat, wird der Kunde unverzüglich benachrichtigt.
Bei einer Verzögerung um mehr als sechs Wochen gegenüber dem vorgesehenen Liefertermin, sind beide Parteien nach ergebnislosem Verstreichen einer einwöchigen Ankündigungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5. Versand
Alle Preise verstehen sich ab Lager SYSTECH GmbH. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Versendung der Vertragsware an ihn. Der Abschluß etwaiger Transportversicherungen obliegt dem Kunden.
§ 6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat, bei Verzug und Selbstabholung, nachdem sie ausgesondert wurde.
§ 7. Haftung
Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SYSTECH GmbH beruhen oder weil zugesicherte Eigenschaften fehlen und bei Personenschäden. Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist hiervon abweichend auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, SYSTECH GmbH hat seine Hauptpflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt.
Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß und Lieferung nach den damaligen Umständen SYSTECH GmbH vernünftigerweise rechnen mußte, maximal jedoch auf das Zweifache des Verkaufspreises der Vertragsware durch welche der Schaden verursacht wurde.
Jegliche Haftung durch den Verlust aufgezeichneter Daten oder Programme ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte trotz objektiver Möglichkeit es unterlassen hat, Sicherungskopien anzufertigen.
Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß und Lieferung nach den damaligen Umständen SYSTECH GmbH vernünftigerweise rechnen mußte, maximal jedoch auf das Zweifache des Verkaufspreises der Vertragsware durch welche der Schaden verursacht wurde.
Jegliche Haftung durch den Verlust aufgezeichneter Daten oder Programme ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte trotz objektiver Möglichkeit es unterlassen hat, Sicherungskopien anzufertigen.
§ 8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung festgestellten Zahlungsbedingungen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und ist er Vollkaufmann, so ist SYSTECH GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank als Schadensersatz zu berechnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt berechnen wir eine Schadensersatzpauschale von € 10,–. Der Ersatz eines übersteigenden Schadens sowie anderer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall frei. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegenüber Forderungen von SYSTECH GmbH ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 9. Eigentumsvorbrhalt
SYSTECH GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Vertragsprodukten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit SYSTECH GmbH Forderungen gegenüber dem Kunden im laufenden Jahr bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch SYSTECH GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag und zwar weder vom vorliegenden Distributionsvertrag noch von dem betroffenen einzelnen Ausführungsgeschäft, es sei denn, SYSTECH GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt von dem betreffenden Ausführungsgeschäft vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde SYSTECH GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit dieser Klage nach § 771 ZPO erheben kann.
Soweit Dritte nicht in der Lage sind, SYSTECH GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SYSTECH GmbH entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags – einschließlich MwSt. – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis von SYSTECH GmbH, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SYSTECH GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall kann SYSTECH GmbH verlangen, daß der Kunde die angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
SYSTECH GmbH verpflichtet sich, die vorbezeichneten Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch SYSTECH GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag und zwar weder vom vorliegenden Distributionsvertrag noch von dem betroffenen einzelnen Ausführungsgeschäft, es sei denn, SYSTECH GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt von dem betreffenden Ausführungsgeschäft vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde SYSTECH GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit dieser Klage nach § 771 ZPO erheben kann.
Soweit Dritte nicht in der Lage sind, SYSTECH GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SYSTECH GmbH entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags – einschließlich MwSt. – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis von SYSTECH GmbH, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SYSTECH GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall kann SYSTECH GmbH verlangen, daß der Kunde die angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
SYSTECH GmbH verpflichtet sich, die vorbezeichneten Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10. Schlußbestimmungen
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Palingen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ergänzende Bestimmungen für den Verkauf
§ 1. Leistungsumfang
Leistungsgegenstand ist der Verkauf der in Bestellschein und Auftragsbestätigung aufgeführten Geräte und Zubehör.
§ 2. Anlieferung, Aufstellung und Einweisung
Anlieferung und Aufstellung sowie Einweisung von Bedienungspersonal sind nicht Leistungsgegenstand. Sie erfolgen nach besonderem Auftrag, den SYSTECH GmbH nicht anzunehmen verpflichtet ist. SYSTECH GmbH ist berechtigt, solche Leistungen durch fachkundige und seriöse Dritte zu erbringen. Sie werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3. Gewährleistung
Anlieferung und Aufstellung sowie Einweisung von Bedienungspersonal sind nicht Leistungsgegenstand. Sie erfolgen nach besonderem Auftrag, den SYSTECH GmbH nicht anzunehmen verpflichtet ist. SYSTECH GmbH ist berechtigt, solche Leistungen durch fachkundige und seriöse Dritte zu erbringen. Sie werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3.1. – SYSTECH GmbH ist unverzüglich schriftlich Meldung zu erstatten unter Beifügung einer genauen Beschreibung der aufgetretenen Fehler.
§ 3.2. – Stellt SYSTECH GmbH ein Funktionsprüfungsprogramm zur Verfügung, so ist die Funktionsprüfung vom Kunden vorzunehmen und ihr Ergebnis unverzüglich SYSTECH GmbH mitzuteilen.
§ 3.3. – Auf Anforderung ist das Gerät unfrei an SYSTECH GmbH einzusenden. SYSTECH GmbH ist berechtigt nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist die Nachbesserung nicht innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen oder schlägt auch ein zweiter Nachbesserungsversuch fehl, so ist der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen nach seiner Wahl zur Wandlung des Vertrages oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Dies gilt nicht, wenn SYSTECH GmbH nach dem ersten Nachbesserungsversuch oder nach Verstreichen der vorgenannten Frist ein gleichwertiges Ersatzgerät für die Zeit der Nachbesserung zur Verfügung stellt.
Jede Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, welche in Folge unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte eintreten.
§ 4. Kosten
Der Kunde trägt die Kosten einer Untersuchung, welche auf Grund einer unbegründeten Mangelrüge von SYSTECH GmbH durchgeführt wird. Insoweit gelten die jeweiligen Preissätze für Wartungsarbeiten.
§ 5. Instandsetzung beim Kunden
Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von SYSTECH GmbH werden die Gewährleistungsarbeiten am Aufstellungsort der Geräte ausgeführt. Der Kunde wird in diesem Fall Anfahrtskosten der Techniker übernehmen. Die Höhe der Kosten richten sich nach den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen »Ergänzenden Bedingungen für die Wartung« von SYSTECH GmbH.
§ 6. Gewährleistung der Software
Treten bei verkaufter Software während der Gewährleistungszeit Mängel auf, so ist der Programmträger an SYSTECH GmbH einzusenden. SYSTECH GmbH wird nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatz leisten.
Zeigen sich beim Ablauf der Programmträger Probleme, die auf einen Mangel beruhen können, so ist der Kunde verpflichtet von allen Dateien jeweils unverzüglich nach Bearbeitung Sicherungskopien zu erstellen, um einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Verlust von Dateien in Folge eines Einsatzes der überlassenen Standardsoftware gilt in diesem Fall nur als Schaden, wenn die vorbezeichneten Kopien erstellt wurden. Die Geltung der »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« von SYSTECH GmbH bleibt unberührt.
Zeigen sich beim Ablauf der Programmträger Probleme, die auf einen Mangel beruhen können, so ist der Kunde verpflichtet von allen Dateien jeweils unverzüglich nach Bearbeitung Sicherungskopien zu erstellen, um einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Verlust von Dateien in Folge eines Einsatzes der überlassenen Standardsoftware gilt in diesem Fall nur als Schaden, wenn die vorbezeichneten Kopien erstellt wurden. Die Geltung der »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« von SYSTECH GmbH bleibt unberührt.
§ 7. Gewerbliche Schutzrechte
Der Kunde wird gewerbliche Schutzrechte auch Dritter an der ihm überlassenen Ware respektieren.
Dies gilt insbesondere für Urheber-, Warenzeichen- und vergleichbare Rechte an der überlassenen Software.
Dies gilt insbesondere für Urheber-, Warenzeichen- und vergleichbare Rechte an der überlassenen Software.
Ergänzende Bestimmungen für den Service
Der technische Kundendienst von SYSTECH GmbH erbringt Serviceleistungen auf Zeit-, Material- und Wartungsbasis an EDV-Geräten. Serviceleistungen werden gemäß den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Aufträge über Serviceleistungen kommen erst nach erteiltem Auftrag durch den Kunden oder dessen Beauftragten und nach Annahme durch uns zustande. Die Reparaturbedingungen verstehen sich als Ergänzung zu unseren »Allgemeinen Geschäftsbedingungen«.
§ 1. Leistungsumfang
Unsere Serviceleistungen werden auf Anforderung des Kunden nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht. Hierzu werden Testprogramme, Spezialwerkzeuge und Testgeräte eingesetzt. Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Serviceleistungen erforderlich werden. Bei Feststellung eines nicht von uns verursachten Risikos werden die Serviceleistungen bis zu dessen Beseitigung unterbrochen.
§ 2. Preise, Berechnung, Zahlung
Dienstleistungen, Wegekosten, kostenpflichtige Hotline oder eingesetzte Materialen, die Kosten für Verpackung und Fracht werden nach unseren jeweils gültigen Preissätzen berechnet. Bei Serviceleistungen, die auf Verlangen des Kunden vorzeitig unterbrochen wurden oder bei Aufforderungen, die nachträglich widerrufen wurden, werden alle bereits angefallenen Aufwendungen wie Arbeitszeit, Fahrzeit, verbrauchte Ersatzteile berechnet. Dies gilt auch für Arbeitszeit und vom Kunden zu vertretende oder mit ihm vereinbarte Wartezeiten einschließlich der Zeit, die für die Beschaffung von Wartungsteilen, Werkzeugen, Testeinrichtungen und eingesetzten Teilen, sowie für die Feststellung und Behebung intermittierender Fehler benötigt wird.
Für die Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages berechnen wir eine Pauschale von € 55,– zuzüglich evtl. anfallender Wegekosten. Rechnungen werden nach Durchführung der Leistung erstellt und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Für die Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages berechnen wir eine Pauschale von € 55,– zuzüglich evtl. anfallender Wegekosten. Rechnungen werden nach Durchführung der Leistung erstellt und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
§ 3. Gewährleistung
Im Rahmen der jeweiligen Herstellergarantie erbringen wir ausschließlich Leistungen, die im Umfang der Hersteller-Garantiebedingungen enthalten sind.
Wege-, Verpackungs- und Versandkosten, Hilfestellung bei Bedienungsproblemen, Softwarearbeiten, Reinigungsarbeiten, Verbrauchsmaterialien sowie Reparaturarbeiten, die auf unsachgemäße Eingriffe oder Handhabung zurückzuführen sind, werden auch innerhalb der Garantiezeit berechnet.
Wege-, Verpackungs- und Versandkosten, Hilfestellung bei Bedienungsproblemen, Softwarearbeiten, Reinigungsarbeiten, Verbrauchsmaterialien sowie Reparaturarbeiten, die auf unsachgemäße Eingriffe oder Handhabung zurückzuführen sind, werden auch innerhalb der Garantiezeit berechnet.
§ 4. Lieferzeit
Etwaige Lieferzeit-/Reparaturzeitangaben sind unverbindlich. Wir sind jedoch bestrebt, den genannten Termin möglichst einzuhalten. Liefer- und Repataturverzögerungen, die auf Lieferzeiten der Hersteller der Ersatzteile zurückgehen, sind vom Auftragnehmer in keinem Fall zu vertreten. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 5. Unteraufträge
SYSTECH GmbH ist berechtigt die Ausführung der Reparatur ganz oder teilweise an fachkundige und vertrauenswürdige Dritte zu vergeben. Die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung der Reparatur wird hiervon nicht berührt.
§ 6. Versand
Wird ein Transportunternehmen mit der Lieferung beauftragt, ist der Kunde verpflichtet bei Ankunft der Ware diese auf Transportschäden zu untersuchen. Etwaige Schäden oder Verlust müssen unverzüglich dem Transportunternehmen zur Schadensfeststellung angezeigt und der Absender benachrichtigt werden.
§ 7. Schlußbestimmungen
Im übrigen gelten die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« von SYSTECH GmbH.